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Hundezwinger - MindestanforderungenIn der Tierschutz-Hundeverordnung vom 02.Mai 2001 wurde die Mindestanforderung an einen Zwinger festgelegt.
Auszug aus der Tierschutz-Hundeverordnung vom 02.Mai 2001
(1) Ein Hund darf in einem Zwinger nur gehalten werden, der den Anforderungen nach den Absätzen bis 4 entspricht. (2) In einem Zwinger muss 1 . dem Hund entsprechend seiner Widerristhöhe folgende uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche zur Verfügung stehen, wobei die Länge jeder Seite mindestens der doppelten Körperlänge des Hundes entsprechen muss und keine Seite kürzer als zwei Meter sein darf.
2. für jeden weiteren in demselben Zwinger gehaltenen Hund sowie
für jede Hündin mit Welpen zusätzlich die Hälfte der
für einen Hund nach Nummer 1 vorgeschriebenen Bodenfläche zur
Verfügung stehen
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 muss für einen Hund, der regelmäßig an mindestens fünf Tagen in der Woche den überwiegenden Teil des Tages außerhalb des Zwingers verbringt, die uneingeschränkt benutzbare Zwingerfläche mindestens sechs Quadratmeter betragen. (3) Die Einfriedung des Zwingers muss aus gesundheitsunschädlichem
Material bestehen und so beschaffen sein, dass der Hund sie nicht überwinden
und sich nicht daran verletzen kann. Der Boden muss trittsicher und so
beschaffen sein, dass er keine Verletzungen oder Schmerzen verursacht
und leicht sauber und trocken zu halten ist. Trennvorrichtungen müssen
so beschaffen sein, dass sich die Hunde nicht gegenseitig beißen
können. Mindestens eine Seite des Zwingers muss dem Hund freie Sicht
nach außen ermöglichen. Befindet sich der Zwinger in einem
Gebäude, muss für den Hund der freie Blick aus dem Gebäude
heraus gewährleistet sein.
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