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Verfassungsbeschwerden gegen Kampfhundeverordnung unzulässig
Das Bundesverfassungsgericht (BVG) in Karlsruhe hat die Verfassungsbeschwerden von Kampfhundehaltern und Züchtern gegen eine nordrhein-westfälische Verordnung aus formalen Gründen nicht angenommen. Eine Kammer des Ersten Senats verwies in der am Dienstag veröffentlichten Entscheidung die Beschwerdeführer auf den Rechtsweg. Es sei ihnen zumutbar, die nunmehr vorgeschriebene Erlaubnis zu beantragen und im Falle einer Ablehnung zunächst die Verwaltungsgerichte anzurufen. Die nordrhein-westfälische Hundeverordnung war am 30. Juni erlassen worden. Sie macht das Halten bestimmter Kampfhunde von einer behördlichen Erlaubnis abhängig, verbietet die Zucht und verordnet für die Hunde einen Leinen- und Maulkorbzwang auf öffentlichen Straßen und Plätzen. Ausnahmen sind genehmigungspflichtig. Ein Hundeverein, der die Zucht der Hunderassen Briard und Beauceron fördert und betreut, sowie sieben Hundehalter und Züchter hatten sich mit zwei Verfassungsbeschwerden direkt gegen die Düsseldorfer Landeshundeverordnung gewandt. Sie sehen in den Verboten und Auflagen eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte und des Grundsatzes der Gleichbehandlung. Weiter machten sie geltend, mit dem Maulkorbzwang gingen die charakterlichen Rassemerkmale des Briards und des Beaucerons verloren. (Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht 1 BvR 1329/00 und 1345/00)
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