Hundesteuer
Was wird besteuert?
Besteuert wird die Hundehaltung.
Wer zahlt die Steuer?
Steuerpflichtig ist der Hundehalter, dessen Aufwand für die Hundehaltung
von der Steuer getroffen werden soll.
Wie hoch ist die Steuer?
Die landesrechtlichen Regelungen lassen nur eine begrenzte Variation der
Abgabensätze zu. Der Steuersatz kann sich für den zweiten und
jeden weiteren Hund oder für Kampfhunde wesentlich erhöhen.
Das Halten z.B. von Blindenführhunden, Diensthunden, Hunden von Forstbediensteten
und Jagdaufsehern ist nach Maßgabe der in Betracht kommenden gesetzlichen
Bestimmungen von der Steuer befreit.
Wie lautet die Rechtsgrundlage?
Rechtsgrundlage sind die landesgesetzlichen Hundesteuergesetze bzw. Kommunalabgabengesetze,
die die Gemeinden zur Steuererhebung verpflichten oder zum Erlass entsprechender
Steuersatzungen berechtigen.
Wer erhebt diese Steuer?
Die Hundesteuer wird von den Gemeinden erhoben. Mit ihr werden v.a. ordnungspolitische
Ziele verfolgt. Diese Steuer soll dazu beitragen, die Zahl der Hunde zu
begrenzen.
Wie hat sich die Steuer entwickelt?
In ost-und mitteldeutschen Quellen taucht um 1500 erstmals ein "Hundekorn"
auf, das teilweise unter der Steuerbezeichnung "Bede" in Form
von Kornabgaben (Roggen, Gerste, Hafer) erhoben wurde; es diente der Ablösung
der Hundegestellungspflicht der Bauern im Rahmen von Jagdfrondiensten.
Zu Hundefutter verbacken und später auch "Hundebrot"
genannt, wurde diese Abgabe z.B. nach den Hildesheimer Stadtrechnungen
von 1658/59 "zur Erhaltung gemeiner Stadtjagdgerechtigkeiten"
verwendet. Im 19. Jahrhundert sind in den deutschen Einzelstaaten moderne
Hundeabgaben hauptsächlich aus polizeilichen Gründen eingeführt
und teils als Luxussteuer (so in Preußen 1810 bis 1814, 1824 f.),
teils als Nutzungsgebühr (so in Bayern 1876) ausgestattet worden.
Im Allgemeinen haben von Anfang an die Gemeinden das Besteuerungs- und
Ertragsrecht erhalten, doch wurde von einigen Ländern (z.B. Baden
und Hessen-Darmstadt) noch lange ein staatlicher Anteil abverlangt. Aufgrund
der landesrechtlichen Hundesteuer- und Gemeindeabgabengesetze der Weimarer
Zeit zu den "örtlichen Abgaben" gezählt, fiel die
Hundesteuer nach dem Bonner Grundgesetz von 1949 in die Kategorie der
"Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis" (seit der
Finanzreform 1969 "örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern")
und wurde als reine Gemeindesteuer geregelt.
Das Aufkommen betrug 2002 --- 211,6 Mio. €.
[ Quelle: http://www.bundesfinanzministerium.de
]
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